1. Arbeitsplatz
Rundfunkgeräte (Radio/Fernsehgerät) am Arbeitsplatz sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
Stellt das Unternehmen Rundfunkgeräte wie Radios, Radiorekorder oder Fernsehgeräte zur Verfügung, so hat das Unternehmen die Rundfunkgeräte anzumelden und die Gebühren zu zahlen.
Stellen Mitarbeiter ihre eigenen Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz auf, müssen die Mitarbeiter diese Geräte selbst anmelden und Gebühren zahlen. Dies gilt unabhängig von den in der Wohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräten.
Auch tragbare Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz sind anmelde- und gebührenpflichtig. Das gilt auch, wenn das Gerät nur ab und zu an den Arbeitsplatz mitgenommen wird. Rundfunkgeräte müssen unter der Anschrift (Ort, Straße) der Arbeitsstätte auf den Namen des Rundfunkteilnehmers angemeldet werden.
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2. Auszubildende
Auch Studenten und Auszubildende müssen ihre Radio- und Fernsehgeräte anmelden und Rundfunkgebühren zahlen. Wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen, gelten die Regeln für Haushaltsangehörige (siehe auch "Privathaushalt").
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3. Beauftragtendienst
Im Interesse aller korrekt zahlenden Rundfunkteilnehmer beschäftigen die Landesrundfunkanstalten Beauftragte. Diese prüfen, ob alle, die Radio hören oder fernsehen, Rundfunkgebühren zahlen. Denn für jeden, der seine Rundfunkgebühren nicht zahlt, zahlen die übrigen Rundfunkteilnehmer mit.
Die Beauftragten weisen sich mit einem Dienstausweis der jeweiligen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ aus.
Die Beauftragten der Landesrundfunkanstalten beraten die Rundfunkteilnehmer, nehmen An- und Änderungsmeldungen entgegen, treffen Feststellungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum - und berechnen Rundfunkgebühren für bisher nicht angemeldete Rundfunkgeräte nach. Die Gebührenzahlungen erfolgen an die GEZ.
Jede Landesrundfunkanstalt kann durch die Beauftragten von Rundfunkteilnehmern oder von Personen (auch Haushaltsangehörigen), bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, Auskünfte über Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht verlangen. Diese Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Beauftragten obliegt den Datenschutzbeauftragten der zuständigen Landesrundfunkanstalt.
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4. Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht
Privatpersonen können auf Antrag aus gesundheitlichen Gründen (Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen) oder aus finanziellen Gründen (z.b: Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist bei der GEZ, 50656 Köln, zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder zum Online-Ausfüllen hier. Eine Befreiung ist nur für die Zukunft möglich.
Weitere Informationen zu den Befreiungsvoraussetzungen gibt es hier.
Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen per Post an die GEZ gesandt werden.
Besondere gemeinnützige Betriebe (z.B. Krankenhäuser, Einrichtungen für Behinderte oder Einrichtungen der Jugendhilfe) können ebenfalls auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. In diesem Fall ist der Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen.
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5. Beginn der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird.
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6. Behörden
Jedes von einer Behörde bereitgehaltene Rundfunkgerät ist anmelde- und gebührenpflichtig. Rundfunkgeräte sind Radios und Fernsehgeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte mit Empfangsteil, aber auch Lautsprecher und Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.
Radios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Behördenfahrzeugen sind ebenfalls einzeln anmelde- und gebührenpflichtig.
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7. Bundeswehrangehörige
Werden Rundfunkgeräte (Radio/Fernsehgerät) in Bundeswehrunterkünften zum Empfang bereitgehalten, müssen sie angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn bereits für die zu Hause stehenden Geräte Gebühren gezahlt werden.
Auch tragbare Rundfunkgeräte in der Bundeswehrunterkunft sind anmelde- und gebührenpflichtig. Das gilt auch, wenn das Gerät nur ab und zu in die Bundeswehrunterkunft mitgenommen wird. Rundfunkgeräte müssen unter der Anschrift (Ort, Straße) der Bundeswehrunterkunft auf den Namen des Rundfunkteilnehmers angemeldet werden.
Bundeswehrangehörige können nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, da sie nicht zum begünstigten Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag gehören.
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8. Datenschutz
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Rundfunkteilnehmern zum Zwecke des Rundfunkgebühreneinzugs wird durch besondere Bestimmungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) erlaubt. Die personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage der §§ 3 und 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erhoben.
Darüber hinaus ermächtigt die Vorschrift in § 8 Abs. 4 RGebStV die zuständige Landesrundfunkanstalt bzw. die GEZ, Adressen anzumieten zum Zweck der Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt.
Die GEZ verarbeitet im Auftrag der Rundfunkanstalten die Rundfunkteilnehmerdaten ausschließlich für Zwecke des Rundfunkgebühreneinzugs.
Im Übrigen sind Rundfunkteilnehmerdaten als personenbezogene Daten durch Datenschutzgesetze geschützt. Hinsichtlich der bei der GEZ verarbeiteten Daten gilt jeweils das Datenschutzgesetz des Bundeslandes, in dem die zuständige Landesrundfunkanstalt ihren Sitz hat.
Der Rundfunkteilnehmer kann Auskunft über seine Daten sowie ggf. deren Berichtigung verlangen. Auskünfte zu den eigenen Rundfunkteilnehmerdaten erteilt die GEZ auf Anfrage.
Jede Rundfunkanstalt hat einen Datenschutzbeauftragten. Jeder Rundfunkteilnehmer kann sich an den Datenschutzbeauftragten seiner Landesrundfunkanstalt oder an die betriebliche Datenschutzbeauftragte der GEZ wenden.
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9. Einzugsermächtigung
Lastschriftverfahren - einfacher geht's nicht!
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10. Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Gerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der GEZ oder Ihrer Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Rückwirkende Abmeldungen sind nicht möglich.
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11. Ferienwohnung
Für Radio- und/oder Fernsehgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern und Wohnwagen sind Gebühren zu zahlen. Dies gilt unabhängig von den am Hauptwohnsitz angemeldeten Geräten.
Ausnahmen:
Tragbare Radio- und Fernsehgeräte, die nur vorübergehend oder gelegentlich, z.B. auf Urlaubsreisen in eine angemietete Ferienwohnung, mitgenommen werden. Die Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn Geräte am Hauptwohnsitz angemeldet sind.
Verbleibt das Gerät überwiegend in der Zweitwohnung oder im Wochenendhaus, müssen dafür Gebühren entrichtet werden.
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12. Fernsehgerät
Fernsehgeräte sind alle Geräte, mit denen Sie Fernsehprogramme empfangen oder aufzeichnen können. Dazu gehören auch tragbare Fernsehgeräte, PCs mit TV-Karte, DVD-/Videorekorder und Navigationsgeräte mit Empfangsteil. Fernsehgeräte sind auch Monitore, wenn sie als gesonderte Sehstellen betrieben werden. Grundsätzlich ist für jedes Fernsehgerät eine Grund- und eine Fernsehgebühr zu zahlen.
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13. Fernsehhandel
Rundfunkgeräte (Radio/Fernsehgerät) sind grundsätzlich einzeln gebührenpflichtig.
Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Empfangsgerät (Radio und/oder Fernsehgerät) weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten (Händlergebühr). Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.
Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden. Antennenmessgeräte sind einzeln gebührenpflichtig.
Die Vergünstigung der Händlergebühr gilt nicht für Rundfunkgeräte, die gewerbsmäßig vermietet werden.
Sonstige Rundfunkgeräte, z. B. in den Büroräumen, Kantinen, Werkstätten und Firmenwagen sind immer einzeln gebührenpflichtig.
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14. Firmen
Jedes von einer Firma bereitgehaltene Rundfunkgerät ist anmelde- und gebührenpflichtig. Rundfunkgeräte sind Radios und Fernsehgeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte mit Empfangsteil, aber auch Lautsprecher und Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.
Radios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Firmenfahrzeugen sind ebenfalls einzeln anmelde- und gebührenpflichtig.
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15. Freiberufler
Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige müssen für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden (siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für Autoradios).
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16. Gaststätten
In Gaststätten, Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen/-appartements, die vermietet werden, ist jedes bereitgehaltene Rundfunkgeräte anmelde- und gebührenpflichtig.
Hierzu gehören neben Radio und Fernsehgerät alle Geräte, mit denen ein Rundfunkprogramm empfangen werden kann, wie z. B. DVD-/Videorekorder, Radiowecker sowie PC mit Radio- oder TV-Karte.
Für Rundfunkgeräte in Foyers, Fahrstühlen, Tagungs-, Aufenthalts-, Frühstücks-, Sanitär- oder anderen Gemeinschaftsräumen ist immer jeweils die volle Gebühr zu entrichten. Auch Lautsprecher und Monitore sind Rundfunkgeräte, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.
Für Radio- oder Fernsehgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes sind bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern für die Zweitgeräte Rundfunkgebühren nur in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern sind für die Zweitgeräte Rundfunkgebühren in Höhe von 75 Prozent zu leisten. Die Rundfunkgebühren für Erstgeräte sind jeweils in voller Höhe zu entrichten.
Die gleiche Regelung gilt für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen und Appartements.
Für Rundfunkgeräte in privat vermieteten Ferienwohnungen, die sich mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers auf ein und demselben Grundstück befinden, sind ab der zweiten Ferienwohnung Rundfunkgebühren in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Die Rundfunkgebühren für die Geräte des Rundfunkteilnehmers in der privaten Wohnung und in der ersten Ferienwohnung sind jeweils in voller Höhe zu leisten.
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17. Gebührenhöhe
Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt für
Radio: 5,52 Euro
Fernsehen: 17,03 Euro
Radio und Fernsehen: 17,03 Euro
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18. Gewerbetreibende
Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige müssen für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden (siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für Autoradios in nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen).
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19. Hotels
In Gaststätten, Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen/-appartements, die vermietet werden, ist jedes bereitgehaltene Rundfunkgeräte anmelde- und gebührenpflichtig.
Hierzu gehören neben Radio und Fernsehgerät alle Geräte, mit denen ein Rundfunkprogramm empfangen werden kann, wie z. B. DVD-/Videorekorder, Radiowecker sowie PC mit Radio- oder TV-Karte.
Für Rundfunkgeräte in Foyers, Fahrstühlen, Tagungs-, Aufenthalts-, Frühstücks-, Sanitär- oder anderen Gemeinschaftsräumen ist immer jeweils die volle Gebühr zu entrichten. Auch Lautsprecher und Monitore sind Rundfunkgeräte, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.
Für Radio- oder Fernsehgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes sind bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern für die Zweitgeräte Rundfunkgebühren nur in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern sind für die Zweitgeräte Rundfunkgebühren in Höhe von 75 Prozent zu leisten. Die Rundfunkgebühren für Erstgeräte sind jeweils in voller Höhe zu entrichten.
Die gleiche Regelung gilt für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen und Appartements.
Für Rundfunkgeräte in privat vermieteten Ferienwohnungen, die sich mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers auf ein und demselben Grundstück befinden, sind ab der zweiten Ferienwohnung Rundfunkgebühren in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Die Rundfunkgebühren für die Geräte des Rundfunkteilnehmers in der privaten Wohnung und in der ersten Ferienwohnung sind jeweils in voller Höhe zu leisten.
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20. Internet-PC
Der achte Änderungsstaatsvertrag vom 8./15.10.2004 zum Staatsvertrag im vereinten Deutschland regelt in Art. 4, § 11 Abs. 2 die Frage der Gebührenpflicht von Internet-PCs. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Internet-PCs zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet sind. Dennoch erwächst daraus für die Internet-Nutzer keine unmittelbare Gebührenpflicht. Um die weitere Einführung neuer Kommunikationstechnologien zu erleichtern, sollen für diese Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren erhoben werden.
Ist der PC jedoch mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet, ist das Gerät - unabhängig von einem Internet-Zugang - grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, da die TV-/Radio-Karte ein Rundfunkempfangsteil und der PC somit ein Rundfunkempfangsgerät ist.
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21. Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten
Rundfunkgeräte (Radio / Fernsehgerät) sind grundsätzlich einzeln gebührenpflichtig.
Für eine Rundfunkgebühr können in Ausstellungs- und Geschäftsräumen beliebig viele Autoradios und Navigationsgeräte mit Fernsehempfang zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten werden. Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.
Für weitere Rundfunkgeräte, die nicht Prüf- und Vorführzwecken dienen, sind jeweils Rundfunkgebühren zu zahlen. Auch Autoradios in Vorführwagen sind einzeln gebührenpflichtig.
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22. Kraftfahrzeuge
Für jedes Autoradio in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug besteht Gebührenpflicht. Dies gilt auch dann, wenn Kraftfahrzeuge nur zeitweise zu anderen als zu privaten Zwecken genutzt werden.
Rundfunkteilnehmer und damit anmelde- und gebührenpflichtig ist diejenige Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer in Firmenfahrzeuge private Geräte eingebaut haben.
Gebührenpflichtig für ihre Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen sind insbesondere alle Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbstständigen, wie z. B.:
Ärzte
Architekten
Fahrlehrer
selbständige Handwerker
Landwirte/Nebenerwerbslandwirte
Rechtsanwälte
Steuerberater
alle Unternehmen in der Form von Personen- und Kapitalgesellschaften.
Gebührenpflicht besteht zudem auch für Autoradios in Privatfahrzeugen von Arbeitnehmern, die ihr Kraftfahrzeug für Zwecke des Arbeitgebers nutzen (z.B. wenn angestellte Außendienstmitarbeiter/Rechtsanwälte/Architekten ihr privates Kraftfahrzeug für Zwecke der Firma oder Kanzlei einsetzen).
Autoradios in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kfz zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt Rundfunkgeräte angemeldet hat. (siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für nichteheliche Lebensgesmeinschaften)
Ist nur ein Autoradio im privat genutzten Kraftfahrzeug vorhanden und kein Gerät (weder Radio-, noch Fernsehgerät) im Privathaushalt, ist dieses Autoradio als Erstgerät anmelde- und gebührenpflichtig.
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23. Lastschriftverfahren
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Die GEZ bietet Ihnen mit dem Lastschriftverfahren eine sichere und bequeme Art der Gebührenzahlung mit vielen Vorteilen für Sie:
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Sie können fällige Zahlungen nicht übersehen und vermeiden dadurch Mahnungen und Mahnkosten.
Darüber hinaus profitieren Sie von einigen anderen positiven Aspekten des Lastschriftverfahrens:
Die Rundfunkgebühren werden frühestens zum Fälligkeitstag abgebucht.
Es wird nur jeweils der offene Betrag eingezogen.
Sie können jedem einzelnen Gebühreneinzug bei Ihrem Geldinstitut widersprechen.
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Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist jederzeit widerruflich.
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24. Nichteheliche Lebensgemeinschaft
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio und ein Fernsehgerät zu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und das Autoradio in seinem Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.
Der andere Partner jedoch muss seine weiteren Geräte in der Wohnung (z. B. im Arbeitszimmer) oder in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug selbst anmelden und dafür Gebühren zahlen.
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25. Privathaushalt
In einem Privathaushalt ist grundsätzlich nur ein Radio und Fernsehgerät gebührenpflichtig. Die Vergünstigung, für eine Rundfunkgebühr mehrere Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten zu können, gilt für den Rundfunkteilnehmer selbst sowie für seinen Ehegatten.
Sie betrifft auch Personen, die im Haushalt des Rundfunkteilnehmers leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige nicht übersteigt, z. B. schulpflichtige Kinder. Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind nicht bundeseinheitlich geregelt.
Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige beträgt € 276 für die alten Bundesländer und Berlin (Ost) bzw. € 265 für die neuen Bundesländer.
Ausnahmen:
Haushaltsangehörige (z. B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen - wie BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente - haben, das den Regelsatz für Haushaltsangehörige übersteigt. Wenn beispielsweise Sohn oder Tochter über ein Einkommen verfügen und Rundfunkgeräte im Zimmer, im Auto bzw. am Arbeitsplatz haben, müssen sie diese Geräte auf ihren Namen anmelden und Gebühren zahlen.
Das Gleiche gilt, wenn etwa die Großeltern oder Schwiegereltern in der gleichen Wohnung oder im Haus wohnen und Rundfunkgeräte haben sowie ein eigenes Einkommen oder Rente beziehen.
Untermieter und andere Personen, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft zählen, sind selbst anmelde- und gebührenpflichtig, auch dann, wenn die Rundfunkgeräte von anderen zur Verfügung gestellt werden.
Es kommt also nicht darauf an, wem die Geräte gehören, sondern wer sie nutzt.
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26. Radio
Alle Geräte, mit denen Sie Radioprogramme empfangen oder aufzeichnen können zählen zu den Radios. Hierzu gehören tragbare Radios, Radiowecker, Radiorekorder, Autoradios, PC mit Radiokarte und Navigationsgeräte mit Empfangsteil. Radios sind auch Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden. Grundsätzlich ist für jedes Radio eine Gebühr zu zahlen.
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27. Rundfunkgeräte
Rundfunkgeräte sind alle Geräte, mit denen Sie Radio- und/oder Fernsehprogramme empfangen oder aufzeichnen können. Dazu gehören auch tragbare Radios oder Fernsehgeräte, Radiowecker, Radiorekorder, Autoradios, PC mit Radio- oder TV-Karte, DVD-/Videorekorder und Navigationsgeräte mit Empfangsteil. Rundfunkgeräte sind auch Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden. Grundsätzlich ist für jedes Rundfunkgerät eine Gebühr zu zahlen.
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28. Rundfunkteilnehmer
Nach der gesetzlichen Definition ist derjenige Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Für das Autoradio gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kfz zugelassen ist.
Radio- und Fernsehgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Radio/Fernsehgerät tatsächlich nutzen. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel, Satellit oder Digital) und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden.
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29. Selbständige
Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige müssen für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden (siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für Autoradios in nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen).
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30. Studenten
Auch Studenten und Auszubildende müssen ihre Radio- und Fernsehgeräte anmelden und Rundfunkgebühren zahlen. Wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen, gelten die Regeln für Haushaltsangehörige (siehe auch "Privathaushalt").
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31. Unternehmen
Rundfunkgeräte (Radio/Fernsehgerät) am Arbeitsplatz sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Stellt das Unternehmen Rundfunkgeräte wie Radios, Radiorekorder oder Fernsehgeräte zur Verfügung, so hat das Unternehmen die Rundfunkgeräte anzumelden und die Gebühren zu zahlen.
Stellen Mitarbeiter ihre eigenen Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz auf, müssen die Mitarbeiter diese Geräte selbst anmelden und Gebühren zahlen. Dies gilt unabhängig von den in der Wohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräten.
Auch tragbare Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz sind anmelde- und gebührenpflichtig. Das gilt auch, wenn das Gerät nur ab und zu an den Arbeitsplatz mitgenommen wird. Rundfunkgeräte müssen unter der Anschrift (Ort, Straße) der Arbeitsstätte auf den Namen des Rundfunkteilnehmers angemeldet werden.
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32. Wohngemeinschaft
Jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft muss für Rundfunkgeräte in seinem Wohnraum Rundfunkgebühren zahlen. Hat ein Mitglied nur ein Autoradio, so ist dieses als Erstgerät gebührenpflichtig.
Für Radios und Fernsehgeräte in gemeinschaftlich genutzten Räumen gelten alle Mitglieder als Rundfunkteilnehmer. Es genügt allerdings, wenn eines der Mitglieder diese Geräte anmeldet und die Gebühren zahlt.
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33. Zahlungsweise
Lastschriftverfahren - einfacher geht es nicht!
Die GEZ bietet Ihnen mit dem Lastschriftverfahren eine sichere und bequeme Art der Gebührenzahlung mit vielen Vorteilen für Sie:
Sie sparen sich den Weg zu Ihrem Geldinstitut und damit Zeit und Kosten.
Sie sparen sich das Ausfüllen von Überweisungsbelegen.
Sie können fällige Zahlungen nicht übersehen und vermeiden dadurch Mahnungen und Mahnkosten.
Darüber hinaus profitieren Sie von einigen anderen positiven Aspekten des Lastschriftverfahrens:
Die Rundfunkgebühren werden frühestens zum Fälligkeitstag abgebucht.
Es wird nur jeweils der offene Betrag eingezogen.
Sie können jedem einzelnen Gebühreneinzug bei Ihrem Geldinstitut widersprechen.
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34. Zahlungszeitraum
Bei der Zahlung der Rundfunkgebühren können Sie zwischen der Zahlung mit gesetzlicher Fälligkeit und der Vorauszahlung für ein Kalendervierteljahr, Kalenderhalbjahr oder Kalenderjahr wählen.
Der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt liegt in der Mitte eines Dreimonatszeitraums und muss nicht mit dem Kalendervierteljahr übereinstimmen.
Beispiel:
Zahlungszeitraum = Februar - März - April
Fälligkeitszeitpunkt: 15. März
Eine monatliche Zahlung der Rundfunkgebühren ist nicht möglich.
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35. Zivildienstleistende
Auch Zivildienstleistende müssen ihre Rundfunkgeräte anmelden und dafür Rundfunkgebühren zahlen. Es gelten die gleichen Regelungen wie für Bundeswehrangehörige.
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36. Zweitwohnung
Für Radios und oder Fernsehgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern und Wohnwagen sind Gebühren zu zahlen. Dies gilt unabhängig von den am Hauptwohnsitz angemeldeten Geräten.
Ausnahmen:
Tragbare Radios und Fernsehgeräte, die nur vorübergehend oder gelegentlich, z.B. auf Urlaubsreisen in eine angemietete Ferienwohnung, mitgenommen werden. Die Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn Geräte am Hauptwohnsitz angemeldet sind.
Verbleibt das Gerät in der Zweitwohnung oder im Wochenendhaus, müssen dafür Gebühren entrichtet werden.